Norm: RAO §30 Abs1RAO §30 Abs5MRK Art14
Rechtssatz: § 30 Abs 1 RAO trägt auch in der durch die Bestimmung seines Abs 5 gelockerten Form der Bedeutung der mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verbundenen Verantwortung und der umfassenden Ausrichtung auf das fundamentale öffentliche Interesse an der Rechtspflege in allen Bereichen gebührend Rechnung und steht damit nicht nur mit der Bundesverfassung sondern auch mit dem EU-Recht in Einklang... mehr lesen...