Entscheidungen zu § 28 AO

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RS UVS Oberösterreich 1998/07/15 VwSen-240268/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Der im gesamten bisherigen Strafverfahren ausdrücklich als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R eingeschrittene Rechtsanwalt Dr. H konnte den Beschuldigten aus den folgenden rechtlichen Gründen nicht wirksam vertreten: Gemäß § 3 Abs.1 Konkursordnung (KO) sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nach § 6 Abs.3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.07.1998

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