Norm: AHG §8 Abs1RAO §5aRAO §22 Abs2
Rechtssatz: Die OBDK ist zwar eine Verwaltungsbehörde, aber kein Rechtsträger im Sinne des §§ 1 ff AHG. Sie wird im Eintragungsverfahren (§ 5 a RAO) als Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich der (zuständigen) Rechtsanwaltskammer (§ 22 Abs 2 RAO) tätig; nur diese ist mithin Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG (Zurückweisung einer an die OBDK gerichteten Aufforderung gemäß § 8 Abs1 AHG). ... mehr lesen...