Norm: AO §14 Abs2
Rechtssatz: Betagte Forderungen sind zwar gemäß § 14 Abs 2 AO als fällig anzusehen, doch hat diese Bestimmung keine Wirkung auf das Verhältnis der Konkursgläubiger bzw Ausgleichsgläubiger gegen Mitschuldner oder Bürgen eines Mitschuldners, die diese trotz Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung erst in Anspruch nehmen können, wenn ihre Forderung fällig ist (vgl Bartsch - Pollak, Konkursordnung und Ausgleichsordnung, II 3.Aufl... mehr lesen...