Begründung: Das Erstgericht stellte den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die den Antragstellern am 16. 1. 2001 vermietete, in Wien 18 außerhalb des Gürtels gelegene Wohnung inklusive des im Revisionsrekursverfahren allein strittigen Lagezuschlages von EUR 1,35 mit EUR 580,65 fest. Bei der Ermittlung des Lagezuschlages folgte es der Methode des gerichtlichen Mietzinsgutachtens, das den der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteil im Sinne des § 16 Abs 3 MRG wie folgt... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****, in welchem der Antragsteller eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von 97 m2 bewohnt. Das Haus wurde vor dem Jahr 1945 errichtet und umfasst mehr als zwei selbstständige Wohneinheiten. Der Antragsteller hat die erwähnte Wohnung vorerst von der damaligen Hauptmieterin Maria H***** per 1. 1. 1995 mit schriftlichem Untermietvertrag angemietet. Mit schriftlichem... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs3RichtWG §3 Abs2RichtWG §3 Abs5RichtWG §4 Abs1ZPO §273
Rechtssatz: § 16 Abs 3 MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des § 273 ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu ber... mehr lesen...