Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte schrieb 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb für die städtebauliche Konzeption eines Flughafens in Form einer Auslobung aus. Die Auslobungsunterlagen wiesen darauf hin, dass die künftige Leistung des aufgrund des Wettbewerbs und des nachfolgenden Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehmers bestimmten Kriterien genügen müsse, diese Leistungen im Anschluss an den Wettbewerb an einen der Teilnehmer der zweiten Stufe zu ver... mehr lesen...