Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt unter anderem das Recht von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern, den Vortrag von Werken der Tonkunst öffentlich zur Verfügung zu stellen, treuhändig wahr. Zu diesem Zweck verfolgt sie insbesondere Nutzer von File-Sharing-Systemen im Internet. Solche Systeme ermöglichen das wechselseitige Anbieten von Kopien gespeicherter Daten. Die daran teilnehmenden Rechner sind durch Peer-to-... mehr lesen...