Der Kläger war auf Grund eines dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstverhältnisses Dirigent des Vorarlberger Rundfunkorchesters. Sein Vertragspartner war zunächst die französische Besatzungsmacht, dann die Vorarlberger Landesregierung, anschließend die öffentliche Verwaltung des Österreichischen Rundfunks und schließlich die beklagte Partei (Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft m. b. H.). Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung mit 30. September 1959 ordnungsgemäß aufgelös... mehr lesen...
Norm: UrhG §66 Abs5UrhG §70 Abs2UrhG §86 Abs1 Z3
Rechtssatz: Kein Anspruch eines - in einem Dienstverhältnis stehenden - Dirigenten auf ein angemessenes Entgelt für die Rundfunksendung von ihm dirigierter musikalischer Aufführungen, wenn zu diesen Sendungen Tonbänder benützt werden, die seinerzeit mit seiner Zustimmung aufgenommen worden waren. Entscheidungstexte 4 Ob 66/68 Entschei... mehr lesen...