Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR)... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin eines periodischen Druckwerks, das unter anderem in Wien vertrieben wird; die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „Ö*****“, das bundesweit vertrieben wird. Beide Streitteile stehen daher nicht nur miteinander im Wettbewerb, sie sind auch beide Mitglieder des Vereins Media-Analyse und haben sich dessen Statuten unterworfen, Zahlen des Vereins nur unter den vom Verein formulierten Bedingungen zu veröffentlichen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin eines periodischen Druckwerks, das unter anderem in Wien vertrieben wird; die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „Ö*****“, das bundesweit vertrieben wird. Beide Streitteile stehen daher nicht nur miteinander im Wettbewerb, sie sind auch beide Mitglieder des Vereins Media-Analyse und haben sich dessen Statuten unterworfen, Zahlen des Vereins nur unter den vom Verein formulierten Bedingungen zu veröffentlichen... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im Sicherungsverfahren gefassten Beschluss 4 Ob 245/07v (= MR 2008, 162 [Korn] = ecolex 2008, 653 [Tonninger] = RdW 2008, 461= ÖBl 2008, 330 - Die neue Nr 1 der ÖAK) verwiesen. Im Hauptverfahren ist in den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsgrundlagen keine Änderung eingetreten. Nach Klagseinschränkung war nur mehr über... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im Sicherungsverfahren gefassten Beschluss 4 Ob 245/07v (= MR 2008, 162 [Korn] = ecolex 2008, 653 [Tonninger] = RdW 2008, 461= ÖBl 2008, 330 - Die neue Nr 1 der ÖAK) verwiesen. Im Hauptverfahren ist in den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsgrundlagen keine Änderung eingetreten. Nach Klagseinschränkung war nur mehr über... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Leiter und Geschäftsführer der mit zwei weiteren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1996 gegründeten Musikband JUKEBOX. Seit ihrer Gründung tritt die Band bei verschiedensten Veranstaltungen in Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Südtirol und im süddeutschen Raum, aber auch in der Schweiz und im übrigen Österreich auf. Sie spielt stets live, das Repertoire ist weit gestreut. Die Band spielt auch selbst verfasste Nummern, sie versteht sich aber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Leiter und Geschäftsführer der mit zwei weiteren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1996 gegründeten Musikband JUKEBOX. Seit ihrer Gründung tritt die Band bei verschiedensten Veranstaltungen in Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Südtirol und im süddeutschen Raum, aber auch in der Schweiz und im übrigen Österreich auf. Sie spielt stets live, das Repertoire ist weit gestreut. Die Band spielt auch selbst verfasste Nummern, sie versteht sich aber... mehr lesen...