Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2UrhG §56c Abs3 Z1
Rechtssatz: Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Ihr wurde vom Bundesministerium für Unterricht die Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung des Aufführungs-, Vortrags- und Senderechts an Vorträgen, konzertmäßigen Aufführungen und Sendungen für Werke der Tonkunst und mit solchen Werken verbundenen Sprachwerken erteilt. Diese Genehmigung umfasst insbesondere auch die konzertmäßige Aufführung von Werken der Tonkunst und den Vortrag der mi... mehr lesen...
Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2UrhG §56c Abs3 Z1
Rechtssatz: Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für dies... mehr lesen...