Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und aufgrund ihrer Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung von Urheberrechten und Vergütungsansprüchen der Filmschaffenden legitimiert. Sie brachte vor, in den von der Beklagten erhaltenen öffentlichen (Pflicht-)Schulen würden regelmäßig mit Werken der Filmkunst verbundene Werke der Tonkunst aufgeführt. Es handle sich um öffentliche Aufführungen, für die den Urhebern gemäß § 56c Abs 2 UrhG eine angem... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und aufgrund ihrer Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung von Urheberrechten und Vergütungsansprüchen der Filmschaffenden legitimiert. Sie brachte vor, in den von der Beklagten erhaltenen öffentlichen (Pflicht-)Schulen würden regelmäßig mit Werken der Filmkunst verbundene Werke der Tonkunst aufgeführt. Es handle sich um öffentliche Aufführungen, für die den Urhebern gemäß § 56c Abs 2 UrhG eine angem... mehr lesen...