Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach Friedensreich Hundertwasser. Dieser hat, ebenso wie der Zweitkläger, (auch) Sprachwerke geschaffen. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte an Sprachwerken wahrnimmt. Zwischen den Streitteilen bestehen keine Wahrnehmungsverträge. Die Beklagte hebt (ua) die Bibliothekstantieme ein. Dazu werden österreichweit rund 500.000 Entlehnungen ausgewertet. In der Folge wird ein Verteilungsplan er... mehr lesen...
Norm: UrhG §45 Abs3 letzter Satz
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG. Entscheidungstexte 4 Ob 107/04w Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 107/04w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119010 Dokumentnumm... mehr lesen...