Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, nach § 42b Abs 1 und 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Vergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial zu zahlen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gebotenen „gerechten Ausgleichs“ für die zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft na... mehr lesen...
Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art2EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5UrhG §42UrhG §42bVerwGesG §13
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt ein „gerechter Ausgleich“ iSv Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG vor, wenn (a) die Berechtigten iSv Art 2 RL 2001/29/EG einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft gelt... mehr lesen...
Norm: UrhG §42bVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 1 und 3 Z 1 UrhG geltend. Sie begehrt Rechnungslegung und Auskunft und stellt ein noch unbeziffertes Zahlungsbegehren. Die Beklagten importierten vergütungspflichtiges Trägermaterial unterschiedlichster Art nach Österreich. Sie lieferten an jeden Besteller aus. Die Drittbeklagte wirke bewusst und gewollt am Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Trägermaterials mit und... mehr lesen...