Begründung: Der Kläger betreibt ein Filmherstellungsunternehmen. Er erhielt im Jahr 1947 von den Wiener Gaswerken den Auftrag, einen Film über die Gaserzeugung herzustellen. Zur Erfüllung dieses Auftrages schrieb er ein Drehbuch, wählte die Einstellungen und Motive aus und drehte den Film selbst mit dem von ihm beschafften Filmmaterial. Der Kläger besorgte auch selbst den Filmschnitt und ließ den fertigen, mit dem Titel "Gaserzeugung" versehenen Film bei der ***** vertonen. Der Na... mehr lesen...
Norm: UrhG §4UrhG §39 Abs2
Rechtssatz: Das Gesetz regelt nicht, wie die Urheberbezeichnung gestaltet sein muß; es muß nur eine solche Bezeichnung sein, aus der - im Interesse der Sicherheit des Verkehrs - klar und deutlich hervorgeht, daß damit derjenige bezeichnet werden soll, der an der Schaffung des Filmwerks derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt. Bei einem... mehr lesen...