Norm: UrhG §38 Abs3
Rechtssatz: Mit dieser - schon in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1980 vorgesehenen - Bestimmung sollte in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Art 15 Abs 2 RBÜ PF eine dem § 12 UrhG entsprechende Vermutung jetzt auch für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingeführt werden. Unbeschadet der Bezeichnung einer bestimmten Person im Film als Hersteller steht aber dem wahren Filmhersteller gegenüber Dritten jederzeit der Nachwe... mehr lesen...
Norm: UrhG §38 Abs3
Rechtssatz: § 38 Abs3 UrhG normiert nur eine Verschiebung der Beweislast: Macht der im Film als Hersteller bezeichnete Unternehmer Rechte aus einer unerlaubten Benützungshandlung geltend, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, daß ein anderer der wahre Hersteller gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der wahre Hersteller bloß versehentlich nicht als Hersteller bezeichnet wurde. Auch der wahre Hersteller, der s... mehr lesen...
Norm: UrhG §38 Abs3
Rechtssatz: Die Rechte des Filmherstellers hängen nicht von der Nennung des wahren Herstellers im Film oder in sonstigen Ankündigungen ab. Entscheidungstexte 4 Ob 168/90 Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 168/90 Veröff: MR 1991,109 (Walter) = GRURInt 1991,821 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...