Norm: UrhG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Verwertungsrechte der Filmurheber gehen kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regel) und stehen ihm fortan ausschließlich und alleine zu. Entscheidungstexte 4 Ob 93/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94 Veröff: SZ 67/172 European... mehr lesen...