Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §25
Rechtssatz: Zur Auslegung der Bestimmungen des § 25 Z 2 UrhG. Begriff der Sammlung. Entscheidungstexte Os 126/26 Entscheidungstext OGH 26.03.1926 Os 126/26 Veröff: SSt VI/36 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0077698 Dokumentnummer JJR_19260326_OGH0002_0000OS00126_2... mehr lesen...