Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweitklägerin ist die Tochter des 1963 verstorbenen Bildhauers Andreas U*****; beide sind seine Erben. Andreas U***** hat im Jahr 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl" aus einem Mörtel oder Beton geschaffen, bei dem Tonerdezement als Bindemittel verwendet worden ist. Die Stabilität und Dauerhaftigkeit von Plastiken aus Tonerdezement ist begrenzt; sie neigen im Zeitraum von Jahren, im Regelfall aber innerhalb von Jahrzehnten, zu... mehr lesen...
Norm: UrhG §22
Rechtssatz: Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten, sondern auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des We... mehr lesen...