Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Aufgrund der ihr nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl 1936/112 erteilten Betriebsgenehmigung übt sie ihre Tätigkeit als Treuhänderin im Interesse ihrer Mitglieder sowie Bezugsberechtigten aus. Die Klägerin steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Sie nimmt insbesondere die "Kleinen Aufführungs- und Senderechte" an Werken der Tonkuns... mehr lesen...