Begründung: Der am 1. 3. 1971 geborene Vater der mittlerweile volljährigen Antragstellerin ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. 9. 2002, GZ 14 P 278/96g-71, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 218 EUR an seine Tochter verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung liegt zu Grunde, dass der Vater, der damals ein Arbeitslosengeld von 21,35 EUR täglich bezog, unter Einsatz seiner Kräfte bei einer dauerhaften Anstellung in seinem Beruf als Elektriker ein ... mehr lesen...