Begründung: Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleiches vom 23.1.1987 ist der Unterhaltsschuldner ab 1.2.1987 zur monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.500 für den Minderjährigen verpflichtet. Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie für den 13. und 14.Bezirk (kurz: AJF) der Stadt Wien vom 30.11.1990 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen mit Beschluß vom 4.4.1991 gemäß § 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit vom 1.11.1990 bis 3... mehr lesen...
Norm: UVG §8UVG §12
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist mangels gegenteiliger spezieller Gesetzesanordnung auf der Sachverhaltsgrundlage im Entscheidungszeitpunkt nicht aber auf jener im Antragszeitpunkt zu fällen. Entscheidungstexte 8 Ob 577/91 Entscheidungstext OGH 05.09.1991 8 Ob 577/91 ... mehr lesen...