Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 NoVAG 1991

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/30 98/15/0106

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1995 in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von LIT 105,000.000,-- (umgerechnet - unter Anwendung des Zollwertkurses vom 28. April 1995 - S 592.200,--), führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. Mai 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an. Der Beschwerdeführer hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.09.1999

RS Vwgh 1999/9/30 98/15/0106

Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;NoVAG 1991 §5 Abs3;UStG 1994 §28 Abs8;UStG 1994 §4 Abs10;
Rechtssatz: Der gemeine Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (Hinweis E 18.3.1997, 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer. Es wäre aber auch ein Entgelt iSd § 5 Abs 1 NoVAG 1991 nicht um eine allenf... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.09.1999

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