Rechtssatz: Wer entgegen den Bestimmungen des § 115 MOG u.a. einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt und die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung nicht gestattet, hat dies verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Im Anlassfall hat der Beschuldigte es unterlassen Meldungen an das Referat Tierkennzeichnung in der AMA durchzuführen, obwohl Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Ve... mehr lesen...