Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) erhob am 06.10.2016 mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen den Beschwerdeführer (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe vom 19.09. bis 02.10.2016 in der Stadt XXXX eine Bü... mehr lesen...