Begründung: Die Klägerin begehrt die Verurteilung der in Ungarn wohnhaften Beklagten zur Zahlung von 29.278,92 EUR sA als Entgelt für stationäre Aufenthalte und medizinische Leistungen in dem der Klägerin gehörigen Landeskrankenhaus Innsbruck. Die Zuständigkeit des Erstgerichts
Gründe: sich auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts unter Hinweis auf Art ... mehr lesen...