Norm: KAG §21 Abs1 Z7KaKuG §13UWG §1 A
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanst... mehr lesen...