Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Beschwerde vom 09.06.2016, über Mangelbehebungsauftrag vom 13.06.2016 verbessert mittels Schreiben vom 01.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") gemäß § 31 DSG 2000 Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Die BF brachte sinngemäß vor, sie führe gegen die mitbeteiligte Partei wegen datenschutzrechtlicher Verstöße mehrere Verfahr... mehr lesen...