Mit Bescheid vom 18. Februar 1991 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 11. Februar 1991 "mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461," ab. Zur Begründung: wurde ausgeführt, zufolge der im
Spruch: bezeichneten Gesetzesbestimmung könne der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Be... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §10 Abs1 lita;IngG 1990 §4 Abs1 Z4 lita;
Rechtssatz: Solange eine Verordnung nach § 10 Abs 1 lita IngG 1990 nicht erlassen war, konnte auch § 4 Abs 1 Z 4 lita IngG 1990 nicht unmittelbar angewendet werden, weil das Tatbestandsmerkmal die "Gleichwertigkeit" mangels Vergleichsmöglichkeit nicht zu beurteilen war. European Case L... mehr lesen...