Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von EUR 8.027,90 sA (EUR 7.299.26 an Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten des Beklagten als Versicherungsmakler, EUR 728,64 an Einbringungskosten gemäß § 1333 Abs 3 ABGB) gerichtete Klagebegehren ab. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von EUR 8.027,90 sA (EUR 7.299.26 an Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten des Beklagten als Versicherungsmakler, EUR 728,64 an Einbringungskosten gemäß Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verkauft und repariert Invalidenfahrzeuge. Dazu macht sie Werbung auf Messen, absolviert Kundenbesuche und führt Fahrzeuge vor. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt des gegenständlichen Versicherungsantrages noch ein Techniker, der in ganz Österreich derartige Reparaturen durchführt, und ein geringfügig beschäftigter Innendienstmitarbeiter tätig. Der von der Klägerin kontaktierte selbständige Versicherungsmakler F***** empfahl ihr den Abschluss einer Betri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Nebenintervenientin forderte (in Vertretung der Klägerin) mehrere Versicherungen, unter anderem die Direktion Steiermark der Beklagten auf, eine Offerte für eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin zu legen. Dabei gab sie in Punkt 7. der Ausschreibung "Bedingungen und Grundlagen" zu Punkt 7a "derzeit gültige AHVB/EHVB 1993" und unter 7bi "Umweltschäden" an. Aufgrund dieser Offerteinladung bot die Direktion Steiermark der Beklagten am 13. 3. 19... mehr lesen...
Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt. Entscheidungstexte 7 Ob 284/03w Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 284/03w 7 Ob 183/18i Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 183/18i ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: In dem Fall, wenn ein Makler ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Versicherungsprodukt zum Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen macht, muss der von ihm vertretene Kunde dessen Inhalt gegen sich gelten lassen, weil davon auszugehen ist, dass der Makler über ein fachspezifisches Produkt informiert ist. Seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung kann ein redlicher Erklärungsempfänger (Versicherer) keinen anderen Erkläru... mehr lesen...