Norm: WHG §9StPO §369 Abs1
Rechtssatz: Eine Vorschußleistung durch den Bund setzt gemäß § 9 WHG BGBl 1992/177 die Beteiligung des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen an einem Strafverfahren oder die Klagseinbringung in einem Zivilverfahren voraus. Entscheidungstexte 15 Os 73/93 Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 73/93 ... mehr lesen...