Begründung: Der 1938 geborene Bewohner lebt seit 18. 1. 2006 im N*****, einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG. Er leidet an weit fortgeschrittener Demenz (Stadium 3), konkret an Morbus Pick. Dabei handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung im Stirn- und Schläfenlappen des Gehirns, die durch Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsveränderungen, Sprach- und Gedächtnisleistungsstörungen, vor allem aber den Verlust von Verhaltensregeln gekennzeichnet ist. Der... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §14HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat nicht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach §14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen. Entschließt sich das Rekursgericht zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schli... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §14HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Wurde das den Parteien in §14 Abs3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Parteien im Rekursverfahren ein nochmaliges Fragerecht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann er... mehr lesen...