Entscheidungsgründe: Antal T***** war seit dem Jahr 1995 Geschäftsführer und mit einer Beteiligung von 34 % gemeinsam mit dem Beklagten und einem Dritten (zu je 33 %) Gesellschafter einer 1994 gegründeten ungarischen Gesellschaft. Diese war gemeinsam mit 18 weiteren Personen Eigentümerin einer großen Fabriksliegenschaft im 4. Bezirk von Budapest. Schon 2001 und 2005 wollte T***** mit der Gesellschaft die ganze Liegenschaft kaufen und dann weiterverkaufen bzw -vermieten. Im Sommer ... mehr lesen...