Norm: EIRAG §5GOG §89cASGG §39 Abs3ZPO §64 Abs1 Z3
Rechtssatz: Im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe muss ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt weder einen Einvernehmensrechtsanwalt (§ 5 Abs 1 EIRAG) namhaft machen, noch muss er am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnehmen. Entscheidungstexte 25 Rs 7/18t Entscheidungstext OLG Innsbruck 07.03.2018 25 Rs 7/18t ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger Kurt M***** brachte am 22. 12. 2008 im ERV eine Klage ein, mit der er die Aufhebung der mit der Beklagten über den Erwerb von Wertpapieren geschlossenen Kommissions/Kaufverträge und die Rückzahlung von 16.159,83 EUR begehrte. Das im ERV übermittelte Deckblatt führte Kurt M***** als Erstkläger und die Einschreiterin Anna M***** als Zweitklägerin an. Zur Klage wurde auf das als Anlage beigefügte PDF-Dokument verwiesen. Dieses nimmt auf die Zweitklägerin in keine... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung zur Verfahrensergänzung. Der Rekurs ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber zeigt zutreffend auf, dass das Vermögensbekenntnis der Klägerin zu folgenden Punkten ergänzungs- bzw. aufklärungs... mehr lesen...