Begründung: In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) eine Ordnungsstrafe verhängt. In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, WEG wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) eine Ordnungsstrafe verhängt. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k-60, nicht Folg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Maria H*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Ing. Kurt H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen... mehr lesen...