Norm: ZPO §515 .ZPO §18 Abs4GOG §79 Abs4.
Rechtssatz: Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen § 79 Abs 4 GOG verweigerte Beschlußausfertigung. Entscheidungstexte 17 R 133/99z Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1999 17 R 133/99z European Case Law Ide... mehr lesen...