Norm: ZPO §515 .ZPO §18 Abs4GOG §79 Abs4.
Rechtssatz: Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen § 79 Abs 4 GOG verweigerte Beschlußausfertigung. Entscheidungstexte 17 R 133/99z Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1999 17 R 133/99z European Case Law Ide... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach der klagenden Partei als Entgelt für die Verlegung von "Solnhofenerplatten" im Haus der Beklagten 84.690,18 S sA zu. Es hatte im Verhandlungstermin vom 16. April 1998 ein neues Prozeßvorbringen der Beklagten "als verspätet zurückgewiesen" und den Beschluß auf Schluß der Verhandlung gefaßt und verkündet. Die Beklagten beantragten die Ausfertigung jenes Zurückweisungsbeschlusses und erklärten, "sich ein Rechtsmitte... mehr lesen...
Norm: ZPO §426 Abs1GOG §79 Abs4
Rechtssatz: Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt. Entscheidungstexte 1 Ob 153/99b Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 153/99b ... mehr lesen...