Entscheidungen zu § 79 Abs. 4 GOG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1999/9/6 17R133/99z (17R134/99x)

Norm: ZPO §515 .ZPO §18 Abs4GOG §79 Abs4.
Rechtssatz: Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen § 79 Abs 4 GOG verweigerte Beschlußausfertigung. Entscheidungstexte 17 R 133/99z Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1999 17 R 133/99z European Case Law Ide... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.09.1999

TE OGH 1999/6/29 1Ob153/99b

Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach der klagenden Partei als Entgelt für die Verlegung von "Solnhofenerplatten" im Haus der Beklagten 84.690,18 S sA zu. Es hatte im Verhandlungstermin vom 16. April 1998 ein neues Prozeßvorbringen der Beklagten "als verspätet zurückgewiesen" und den Beschluß auf Schluß der Verhandlung gefaßt und verkündet. Die Beklagten beantragten die Ausfertigung jenes Zurückweisungsbeschlusses und erklärten, "sich ein Rechtsmitte... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.06.1999

RS OGH 1999/6/29 1Ob153/99b

Norm: ZPO §426 Abs1GOG §79 Abs4
Rechtssatz: Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt. Entscheidungstexte 1 Ob 153/99b Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 153/99b ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1999

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