Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) leistete seinen ordentlichen Zivildienst vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 ab. 2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.03.2020 wurde er gemäß § 8a Abs. 6 ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. 3. In der Folge beantragte der BF für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Pauschalentschädigung... mehr lesen...