IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem HStG 1995, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtig, als die Passage „Konkret wurde Ihr Unternehmen für die Stichprobener... mehr lesen...