Entscheidungsgründe: Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Klägerin in der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsberechtigung, nämlich im Befahren des Grundstückes 1072/2 der KG Eisentratten, hindern oder die Ausübung dieser Dienstbarkeit unmöglich machen. Sie bringt vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 79 KG Eisentratten. Zugunsten dieser Liegenschaft sei auf der EZ 77, deren Eigentümerin die Erstbekl... mehr lesen...
Norm: GSGG §17JN §1 CVIIaKrnt GSLG §23 Abs2
Rechtssatz: Gelten nach § 17 GSGG 1967 (§ 23 Abs 2 Krnt GSLG 1969) Bringungsrechte, die bereits auf Grund der zuvor bestehenden Rechtslage eingeräumt wurden (GrundsatzG 1932/1951, Krnt LG 1934), als Bringungsrechte im Sinne der neuen Bestimmungen, so haben über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines nach dem GrundsatzG 1932/1951 bzw nach dem LG 1934 eingeräumten Bringungsrechte... mehr lesen...