Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 135/1999 (im Folgenden: GelverkG), wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Taxi-Gewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung vor einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnis... mehr lesen...