Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Vorliegens der tatsächlichen Befähigung ist auf eine lebensnahe Beurteilung der Qualifikation unter Einbeziehung sich überlagernder theoretischer Ausbildungsziele abzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 135/1999 (im Folgenden: GelverkG), wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Taxi-Gewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung vor einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnis... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Personenbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. Nach § 5 Abs1 erster Satz GelverkG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligu... mehr lesen...