Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Benützungsregelung hinsichtlich der ehemaligen gemeinsam angeschafften Liegenschaft und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.900 zu leisten hat, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § ... mehr lesen...