Begründung: Am 7. 12. 2004 überreichte der Antragsteller mit dem Ersuchen um einen raschest möglichen Verhandlungstermin den von beiden Ehegatten unterfertigten Antrag auf Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG, in dem darauf hingewiesen wurde, dass zwischen den Antragstellern Einvernehmen über sämtliche gegenseitige unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Ansprüche bestehe. In der daraufhin anberaumten Tagsatzung am 9. 12. 2004 schlossen die Ehegatten einen Verg... mehr lesen...