Begründung: Die Rechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.4.1984, 1 Ob 525/84, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Erstgericht trug der Antragstellerin die Leistung einer Ausgleichszahlung im Betrag von S 100.000,- auf. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragstellerin derzeit über keine Ersparnisse verfüge; ein Prämiensparbuch mit einem Guthaben von S 75.000,- sei ... mehr lesen...