Begründung: Die Parteien haben am 28. 5. 1977 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des Erstgerichts vom 27. 11. 2008 aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden wurde. Die Antragsgegnerin trifft eine Mitschuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Das Verschulden des Antragstellers überwiegt. Der letzte gemeinsame Wohnort der Parteien war in S*****, U*****. Der Ehe entstammen vier Kinder, die alle volljährig und selbsterhaltungsfähig sind. Der Antragsteller ist am 14. 10. 1946... mehr lesen...