Begründung: Die Klägerin und deren Eltern sind jeweils Dritteleigentümer einer Liegenschaft samt Haus, worin sich im ersten Stock die (vormalige) Ehewohnung der Streitteile befindet. Im Erdgeschoß wohnen die Eltern der Klägerin. Die Ehe der Streitteile wurde (zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dieses Prozesses noch nicht rechtskräftig) geschieden. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft beide Parteien gleichteilig. Die Klägerin (wie auch die 1991 und 199... mehr lesen...