Entscheidungen zu § 69a Abs. 2 EheG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2007/10/23 3Ob186/07k

Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. Juli 1998 verpflichtete sich der Oppositionskläger, der Beklagten ab 1. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt von 19.500 S (= 1.417,12 EUR) zu bezahlen. Vergleichsgrundlage waren ein monatliches Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen von 62.000 S (= 4.505,72 EUR), eine weitere Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn und ein von der Frau bezogenes Arbeitslosengeld. Die Parteien vereinbarten ferner für den Fall, dass die Frau üb... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.10.2007

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