Begründung: Die Parteien haben am 27. Juni 1992 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen, die mit Urteil des Erstgerichts vom 21. März 2003 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden wurde. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger. Der Antragsgegner ist aufgrund des Kaufvertrags vom 17. November 1983 Miteigentümer einer Liegenschaft, mit welchen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem Garagenabstellplatz untrennbar verbun... mehr lesen...