Begründung: Die am 29. 1. 1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 22. 12. 2009 geschieden; gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des damals klagenden und nunmehr beklagten Mannes ausgesprochen. Rechtskraft dieses Scheidungsurteils trat am 5. 2. 2010 ein. Bereits seit 10. 11. 1994 war allerdings die häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben gewesen, wobei die hier klagende Frau weiterhin das mittlerweile an ein... mehr lesen...