Begründung: Die am 7. 5. 1983 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 9. 11. 1999 gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Ausspruch eines Verschuldens rechtskräftig geschieden. Die Klägerin leidet an multipler Sklerose. Die Krankheit war nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Streitteile im Juli 1990 ausgebrochen und verschlechterte sich zunehmend. Die Klägerin kehrte nach einem stationären Aufenthalt Ende 1992 nicht mehr in die Ehewohnung zurück, sondern zog... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 10. Juli 1928 geborene Klägerin und der am 19. August 1920 geborene Beklagte haben am 22. November 1975 vor dem Standesamt Dresden/West die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Mai 1983, GZ 28 Cg 53/80-97, geschieden. Beide Ehegatten wurden für schuldig erklärt. Ein Ausspruch, daß das Verschulden eines Teiles überwiegt, erfolgte nicht. Die Berufungen und die Revisionen beider Teile gegen diese Entscheidung ... mehr lesen...